Wir beraten und vertreten seit Jahren bewusst sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Damit profitieren alle Mandanten von unserer Erfahrung in der Einschätzung der Interessenlage und der Möglichkeiten der anderen Partei. Selbstverständlich prüfen wir vor der Annahme eines Mandats jeweils einen möglichen Interessenskonflikt.
Als Arbeitgeber sorgen Sie für reibungslose Abläufe in ihrem Betrieb. Dennoch können jederzeit Probleme mit Mitarbeitern auftreten. Mit einer fachkundigen und lösungsorientierten Herangehensweise lassen sich finanzielle und andere Nachteile in der Regel verhindern.
So können z.B. Kündigungen - auch wenn diese auf den ersten Blick unproblematisch erscheinen - allenfalls angefochten werden und nach langwierigen und eventuell teuren Gerichtsprozessen zu erheblichen Entschädigungszahlungen führen. Ebenso sind bei wichtigen unternehmerischen Entscheiden mit Bezug zum Personal etliche arbeitsrechtliche Problemstellungen zu meistern (wie z.B. bei Stellenabbau mit Änderungskündigungen, Massenentlassungen, Betriebsübergang).
Um solche Probleme zu vermeiden, unterstützen Sie die Rechtsanwälte von Stieger+Schütt Rechtsanwälte mit ihrer langjährigen Erfahrung und Fachkompetenz gerne.
In diesen Bereichen sind wir für Sie tätig:
Beratung und Vertretung vor Schlichtungsstellen, Behörden und Gerichten bei Klagen von Arbeitnehmern oder Klagen gegen Arbeitnehmer
Aussergerichtliche Verhandlungen in Arbeitskonflikten mit allen Beteiligten
Beratung und Begleitung bei problematischen ordentlichen Kündigungen (z.B. bei drohenden Vorwürfen einer missbräuchlichen Kündigung, bei älteren Mitarbeitern vor der Pensionierung, bei Konflikten zwischen Mitarbeitern)
Beratung bei Sperrfristfragen (z.B. aufgrund Krankheit/Unfall, Mutterschaft etc.)
Beratung und Begleitung bei fristlosen Kündigungen (aufgrund der hohen Anforderungen für den Arbeitgeber ist eine vorgängige, sehr zeitnahe Beratung allgemein zu empfehlen)
Ausarbeitung von Arbeitsverträgen für alle Mitarbeiterstufen (insbesondere für Kadermitarbeiter)
Beratung und Vertretung bei vertraglicher Formulierung eines Konkurrenzverbots, Beratung und Vertretung bei Verletzung des Konkurrenzverbots
Beratung und Vertretung in der Schnittstelle zum Sozialversicherungsrecht (AHV/IV/UVG/AVIG/BVG etc.)
Ausarbeitung und Verhandlung von Aufhebungsvereinbarungen (einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags) und Freistellungen (Verzicht auf weiteres Erscheinen des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz)
Begleitung und Beratung bei Änderungskündigungen, Massenentlassung und Betriebsübergang
Beratung bei der Arbeitszeitgestaltung, Überstunden und Überzeit
Beratung und Ausarbeitung von flexiblen Arbeitszeitmodellen (Teilzeit, Jahresarbeitszeit, Gleitzeit, Arbeit auf Abruf etc.)
Begleitung und Vertretung bei Kontrollen und Verfahren wegen der Verletzung des Arbeitsgesetzes (z.B. betreffend Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Wochenhöchstarbeitszeit, Überzeit, Schichtbetrieb etc.)
Erstellen oder Überarbeiten von Personalreglementen, Arbeitszeitreglementen, Spesenreglementen, Reglementen betreffend sexuelle Belästigung etc. Eine weitsichtige Redaktion kann viele teure Überraschungen verhindern.
Beurteilung und Erstellung von Bonus- und Mitarbeiterbeteiligungsmodellen
Beratung und Vertretung bei bewilligungspflichtiger Arbeitsvermittlung und bewilligungspflichtigem Personalverleih, Verhandlungen mit den Bewilligungsbehörden (kantonale Ämter und SECO)
Beratung und Vertretung bei Ansprüchen aus der Diskiminierung aufgrund des Geschlechts z.B. betreffend Lohn, Anstellung, Kündigung etc.
Vertretung vor der Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz und vor Gericht
Beratung und Vertretung bei Themen rund um die Mitwirkung im Betrieb (Betriebsrat, Personalkommission), Verhandlungen mit Personalvertretungen, Ausarbeitung von entsprechenden Reglementen
Beratung und Vertretung bei Themen rund um Gesamtarbeitsverträge, Verhandlungen mit Gewerkschaften, Vertretung in Verfahren vor paritätischen Kommissionen (z.B. im Baugewerbe)
Beratung und Vertretung bei Lehrverhältnissen (z.B. bei vorzeitiger Auflösung des Lehrvertrags), Verhandlungen mit Bildungsbehörden
Beratung und Vertretung bei der Ausstellung und Korrektur von Arbeitszeugnissen (Zwischenzeugnis, Schlusszeugnis), Beratung bei Referenzauskünften
In welchen typischen Fällen ist es für den Arbeitgeber zu empfehlen, einen Rechtsanwalt zu fragen?
Kündigungen dürfen allgemein nur ausgesprochen werden:
- von einer für den Arbeitgeber zeichnungsberechtigten Person
- in Wahrung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen
- wenn kein Missbrauchsgrund vorliegt
- wenn keine Sperrfrist läuft
Gerade die Fragen des Missbrauchsgrundes oder der Sperrfristen können im Einzelfall nicht immer einfach beurteilt werden. Vorsicht ist geboten bei
- mehrfachen Sperrfristen (z.B. aufgrund neuer Krankheiten)
- langjährigen älteren Mitarbeitern wenige Jahre vor der Pensionierung (aufgrund der möglichen Missbräuchlichkeit bei sog. Alterskündigungen)
- gleichzeitiger Kündigung von mehreren Mitarbeitern (aufgrund der Vorschriften über die Massenentlassung)
Sofern Sie eine fristlose Kündidgung planen, ist allgemein die vorgängige umgehende Beratung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen, da die Anforderungen an den Kündigungsgrund und die Reaktionszeit sehr hoch sind.
Leider kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass ein Arbeitnehmer ein Arztzeungis wegen Krankheit oder Unfall einreicht und beim Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit verbleiben. Dies ist gerade in Fällen längerer Lohnfortzahlungspflichten aus Sicht des Arbeitgebers unbefriedigend. Trotz der schwierigen Ausgangslage bestehen im Einzelfall durchaus Möglichkeiten, die Situation für beide Seiten zu klären (z.B. durch die Konkretisierung des behandelnden Arztes oder durch eine vertrauensärztliche Untersuchung).
Aufgrund des kritischen straf- und datenschutzrechtlichen Umfelds ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen, bevor vom Arbeitgeber konkrete Massnahmen getroffen werden.
Sofern der Mitarbeiter mit einer einverehmlichen Vertragsänderung einverstanden ist, gestaltet sich die Änderung weitgehend unproblematisch. Wenn der Mitarbeiter nicht einverstanden ist, muss die Änderung mittels sog. Änderungskündigung durchgestzt werden. Da bereits unbedachte Verhandlungen über die Änderung vor der Änderungskündigung zur Missbräuchlichkeit einer solchen führen können, ist eine Beratung allgemein zu empfehlen.
In der Planung von Vertragsänderungen bei mehreren Arbeitnehmern ist zudem die Problematik der Massenentlassung mit zu berücksichtigen.
Gemäss der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Abgeltung von Ferienlohn nur in sehr engen Grenzen zulässig:
- die Arbeitseinsätze sind sehr kurz oder sehr unregelmässig,
- die Abgeltung der Ferien ist im Arbeitsvertrag explizit mit Prozentangaben ausgewiesen und
- die Abgeltung der Ferien ist in jeder Lohnabrechnung explizit mit Prozentangaben ausgewiesen.
Die vertragliche Regelung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist mit einigen Stolpersteinen behaftet, welche bei längeren Krankheiten zu grossen Haftungsrisiken des Arbeitgebers führen können. Mit einem auf die konkrete Taggeldlösung abgestimmten Vertrags- oder Reglementstext sind Sie auf der sicheren Seite.