Praktisch jeder Autofahrer hatte schon mit Fragen aus dem Strassenverkehrsrecht zu tun. So erstaunt es nicht, dass in diesem Bereich die meisten Strafen ausgesprochen werden.
Neben den Strafen in der häufigsten Form von Bussen/Geldstrafen werden die meisten Autofahrer durch einen Entzug des Führerausweises empfindlich in einem zentralen Lebensbereich getroffen. Der Entzug wird jedoch nicht von der Strafbehörde, sondern in einem zweiten Verfahren von der sog. Administrativbehörde (im Kanton Zürich vom Strassenverkehrsamt) verfügt.
Um solche Probleme zu lösen, unterstützen Sie die Rechtsanwälte von Stieger+Schütt mit ihrer langjährigen Erfahrung und Fachkompetenz gerne.
In diesen Bereichen sind wir für Sie tätig:
Die meisten Straffälle im Strassenverkehrsrecht werden durch einen sog. Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft (bzw. Polizeirichteramt oder Statthalteramt) am Ort der Verkehrsregelverletzung erledigt. Diese Erledigung des Verfahrens ist jedoch nur möglich, wenn der Betroffene mit der Strafe einverstanden ist. Ansonsten muss er eine Einsprache gegen den Strafbefehl erheben.
Der Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt, ist für die Administrativbehörde (Strassenverkehrsamt) bindend. Wird mit anderen Worten der Strafbefehl und damit die Verkehrsregelverletzung akzeptiert, können im parallelen Verfahren bei der Administrativbehörde die konkreten Tatumstände nicht mehr thematisiert und der Führerausweisentzug kann in der Regel nicht mehr verhindert werden.
Entsprechend empfiehlt sich bei schwereren Fällen bereits frühzeitig eine Vertretung im Strafverfahren, z.B. durch einen unserer Rechtsanwälte.
Unter Administrativmassnahmen versteht man alle Anordnungen der zuständigen Behörde, um verkehrsgefährdende Fahrzeugführer zu bessern und nicht fahrgeeignete Fahrzeugführer vom Verkehr fernzuhalten. Die Administrativmassnahmen sind keine Strafen und daher auch nicht mit Geldzahlung abgeltbar.
Die Zuständigkeit für den Erlass dieser Administrativmassnahmen liegt folglich bei den Verwaltungs- und nicht bei den Strafbehörden. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons (im Kanton Zürich das Strassenverkehrsamt).
Die häufigsten Administrativmassnahmen sind die Verwarnung und der Führerausweisentzug. Während die Verwarnung ausser Verfahrenskosten keine unmittelbaren Nachteile nach sich zieht, ist der Führerausweisentzug für die meisten Betroffenen sehr einschneidend.
Die Behörden beachten bei der Verfügung von Administrativmassnahmen die konkreten Umstände des Einzelfalles und geben den Betroffenen die Möglichkeit, vor Erlass der Massnahme dazu Stellung zu nehmen. So kann beispielsweise geltend gemacht werden, dass der Betroffene beruflich auf den Fahrausweis angewiesen ist (z.B. bei Chauffeuren oder Mitarbeitern im Aussendienst). Wir beraten Sie mit unserem Fachwissen und der Erfahrung aus vielen anderen Fällen und Verfassen eine Stellungnahme für Sie (oder mit Ihnen), damit ein Führerausweisentzug verhindert oder die Dauer des Entzugs verringert werden kann.
Mit unserem digitalen Angebot zuschnell.ch können Sie berechnen, ob Sie bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit den Entzug des Führerausweises zu befürchten haben und wie hoch ihre Strafe ist. Sie können sich zudem zu einem Fixpreis von uns beraten lassen. Zum Angebot
Schwerere oder wiederholte Fälle mit Drogen bzw. Alkohl im Strassenverkehr veranlassen die Administrativbehörden in der Regel, die Fahrfähigkeit der Betroffenen in Frage zu stellen. Die entsprechende Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bzw. Fahreignungsabklärung löst bei den Betroffnen oftmals Unsicherheiten und Fragen aus. Zudem können die drohenden Auflagen und Resultate der Begutachtung zu einigen Problemen (Führerausweisentzug, Geld, Beruf) führen. Umso mehr ist eine optimale Vorbereitung auf die Untersuchung angebracht.
Unsere erfahrenen Spezialsten beraten Sie im Hinblick auf die Untersuchung, sprechen mit Ihnen die Strategie zur möglichst umgehenden Wiedererlangung des Führerausweises ab und bereiten Sie auf die verkehrsmedizinische Untersuchung vor. Mit unserer rechtlichen Expertise und grossen Erfahrung in diesen Fällen sorgen wir zusammen mit Ihnen dafür, dass Sie Ihren Führerausweis möglichst bald wiedererlangen.
Häufig werden uns in der Beratung folgende Fragen gestellt:
Inwiefern gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben werden soll, hängt hauptsächlich davon ab, ob der dort umschriebene Sachverhalt und die rechtlichen Folgen der Strafe sowie die daraus resultierende Administrativmassnahme (z.B. Führerausweisentzug) akzeptiert werden. Da die Aministrativmassnahme nicht im Strafbefehl enthalten ist, muss dies vom Betroffenen zuerst geprüft werden. Führt beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer bedingten Geldstrafe (Strafe im Strafbefehl) sowie zu einer Verwarnung (Administrativmassnahme vom Strassenverkehrsamt), besteht in der Regel kein Grund den Strafbefehl anzufechten.
Sofern Sie etwas gegen einen drohenden Führerausweisentzug unternehmen oder zumindest diesen kritisch prüfen möchten, müssen Sie rechtzeitig gegen den Strafbefehl vorgehen. Die darin verhängte Busse sollte in diesem Fall einstweilen nicht bezahlt und es muss innert Frist ein Rechtsmittel gegen den Strafbescheid (eine Einsprache gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen) erhoben werden. Die Einsprache hat den Vorteil, dass Sie Zeit gewinnen, um ohne Zeitdruck prüfen zu können, ob sich ein weiteres Vorgehen lohnt. Sofern sich eine Weiterverfolgung der Angelegenheit nicht lohnt, kann die Einsprache wieder zurückgezogen werden.
Unsere Rechtsanwälte erheben in solchen Situationen bei einer Beauftragung häufig vorsorglich Einsprache, verlagen Akteneinsicht und erörtern mit dem Klienten danach, ob eine weitere Vertretung im Strafverfahren sinnvoll ist.
Vor dem Erlass einer Administrativmassnahme wird der betroffenen Person in der Regel das sog. „rechtliche Gehör“ gewährt. Die betroffene Person erhält deshalb durch schriftliche Mitteilung der Behörde die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von zumeist 10 Tagen zum Fall und zur drohenden Massnahme (Entzug des Führerausweises) zu äussern.
Das „rechtliche Gehör“ kann telefonisch, schriftlich, durch persönliche Vorsprache oder durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsschutzversicherung wahrgenommen werden. Es beinhaltet auch das Recht auf Akteneinsicht.
Wir von Stieger + Schütt Rechtsanwälte verfassen in solchen Situationen bei einer Beauftragung häufig solche Stellungnahmen für unsere Klienten, um das bestmögliche Resultat zu erreichen. Danach prüfen wir das Resultat kritisch und entscheiden zusammen mit dem Klienten, ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Warnentzugs wird eine allfällige berufliche Angewiesenheit berücksichtigt. Dies muss deshalb – falls vorhanden – unbedingt im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahme an die Administrativbehörde) geltend gemacht werden. Zudem ist eine Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Notwendigkeit ein Fahrzeug zu führen einzureichen.
Eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis wird in der Praxis jedoch nur sehr zurückhaltend angenommen. Die Ausübung des Berufs muss durch den Führerausweisentzug praktisch verunmöglicht werden. Dies trifft beispielsweise bei einem Berufschauffeur, einem Taxifahrer oder einem Fahrer im Kurierdienst zu.
Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer auch bei einer ausgewiesenen beruflichen Angewiesenheit in keinem Fall unterschritten werden kann. Immerhin wird die berufliche Notwendigkeit im Rahmen der Bestimmung der konkreten Entzugsdauer zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt. Dies führt in diesen Fälle häufig dazu, dass lediglich die gesetzliche Mindestdauer festgesetzt wird.
Die Beratung und Vertretung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte stellt in solchen Fällen sicher, dass die besonderen Umstände Ihres Einzelfalls bestmöglich in die Verfahren eingebracht werden.
Wurde die Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften nicht in der Schweiz, sondern im Ausland begangen, kann es unter besonderen Voraussetzungen in der Schweiz zu einem Ausweisentzug kommen (Art. 16c bis SVG).
Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn:
- im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und
- die Widerhandlung als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.
Bei der Festlegung der Entzugsdauer darf die Mindestentzugsdauer unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.
Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz sind mit dem ausländischen Führerausweis von der Wohnsitznahme an gerechnet für maximal ein Jahr fahrberechtigt. Schweizerische Behörden dürfen den ausländischen Führerausweis zwar nicht entziehen, ihn jedoch nach den gleichen Regeln aberkennen, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten, ihn also für die Verwendung in der Schweiz für ungültig erklären.
Der aberkannte ausländische Führerausweis wird ebenso bei der Behörde hinterlegt wie ein entzogenes schweizerisches Ausweisdokument.
Nach Ablauf eines Jahres seit der Wohnsitznahme verliert der ausländische Führerausweis von Gesetzes wegen seine Gültigkeit in der Schweiz. Er muss dann in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.
Zu einer Aberkennung von ausländischen Führerausweisen kommt es auch, wenn in der Schweiz zum Lenken von Motorfahrzeugen Führerausweise verwendet werden, "die unter Umgehung der schweizerischen Zuständigkeit" erworben wurden. Davon ist die Rede, wenn eine Person, die in der Schweiz den Wohnsitz hat, im Ausland einen Führerausweis erwirbt, ohne sich dort mehr als 12 Monate ohne Unterbruch aufgehalten zu haben. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist der im Ausland erworbene Ausweis in der Schweiz ungültig und wird aberkannt, wenn er zum Fahren verwendet wurde.