Inwiefern gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben werden soll, hängt hauptsächlich davon ab, ob der dort umschriebene Sachverhalt und die rechtlichen Folgen der Strafe sowie die daraus resultierende Administrativmassnahme (z.B. Führerausweisentzug) akzeptiert werden. Da die Aministrativmassnahme nicht im Strafbefehl enthalten ist, muss dies vom Betroffenen zuerst geprüft werden. Führt beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer bedingten Geldstrafe (Strafe im Strafbefehl) sowie zu einer Verwarnung (Administrativmassnahme vom Strassenverkehrsamt), besteht in der Regel kein Grund den Strafbefehl anzufechten.
Sofern Sie etwas gegen einen drohenden Führerausweisentzug unternehmen oder zumindest diesen kritisch prüfen möchten, müssen Sie rechtzeitig gegen den Strafbefehl vorgehen. Die darin verhängte Busse sollte in diesem Fall einstweilen nicht bezahlt und es muss innert Frist ein Rechtsmittel gegen den Strafbescheid (eine Einsprache gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen) erhoben werden. Die Einsprache hat den Vorteil, dass Sie Zeit gewinnen, um ohne Zeitdruck prüfen zu können, ob sich ein weiteres Vorgehen lohnt. Sofern sich eine Weiterverfolgung der Angelegenheit nicht lohnt, kann die Einsprache wieder zurückgezogen werden.
Unsere Rechtsanwälte erheben in solchen Situationen bei einer Beauftragung häufig vorsorglich Einsprache, verlagen Akteneinsicht und erörtern mit dem Klienten danach, ob eine weitere Vertretung im Strafverfahren sinnvoll ist.
Vor dem Erlass einer Administrativmassnahme wird der betroffenen Person in der Regel das sog. „rechtliche Gehör“ gewährt. Die betroffene Person erhält deshalb durch schriftliche Mitteilung der Behörde die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von zumeist 10 Tagen zum Fall und zur drohenden Massnahme (Entzug des Führerausweises) zu äussern.
Das „rechtliche Gehör“ kann telefonisch, schriftlich, durch persönliche Vorsprache oder durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsschutzversicherung wahrgenommen werden. Es beinhaltet auch das Recht auf Akteneinsicht.
Wir von Stieger + Schütt Rechtsanwälte verfassen in solchen Situationen bei einer Beauftragung häufig solche Stellungnahmen für unsere Klienten, um das bestmögliche Resultat zu erreichen. Danach prüfen wir das Resultat kritisch und entscheiden zusammen mit dem Klienten, ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Warnentzugs wird eine allfällige berufliche Angewiesenheit berücksichtigt. Dies muss deshalb – falls vorhanden – unbedingt im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahme an die Administrativbehörde) geltend gemacht werden. Zudem ist eine Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Notwendigkeit ein Fahrzeug zu führen einzureichen.
Eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis wird in der Praxis jedoch nur sehr zurückhaltend angenommen. Die Ausübung des Berufs muss durch den Führerausweisentzug praktisch verunmöglicht werden. Dies trifft beispielsweise bei einem Berufschauffeur, einem Taxifahrer oder einem Fahrer im Kurierdienst zu.
Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer auch bei einer ausgewiesenen beruflichen Angewiesenheit in keinem Fall unterschritten werden kann. Immerhin wird die berufliche Notwendigkeit im Rahmen der Bestimmung der konkreten Entzugsdauer zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt. Dies führt in diesen Fälle häufig dazu, dass lediglich die gesetzliche Mindestdauer festgesetzt wird.
Die Beratung und Vertretung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte stellt in solchen Fällen sicher, dass die besonderen Umstände Ihres Einzelfalls bestmöglich in die Verfahren eingebracht werden.
Wurde die Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften nicht in der Schweiz, sondern im Ausland begangen, kann es unter besonderen Voraussetzungen in der Schweiz zu einem Ausweisentzug kommen (Art. 16c bis SVG).
Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn:
- im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und
- die Widerhandlung als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.
Bei der Festlegung der Entzugsdauer darf die Mindestentzugsdauer unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.
Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz sind mit dem ausländischen Führerausweis von der Wohnsitznahme an gerechnet für maximal ein Jahr fahrberechtigt. Schweizerische Behörden dürfen den ausländischen Führerausweis zwar nicht entziehen, ihn jedoch nach den gleichen Regeln aberkennen, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten, ihn also für die Verwendung in der Schweiz für ungültig erklären.
Der aberkannte ausländische Führerausweis wird ebenso bei der Behörde hinterlegt wie ein entzogenes schweizerisches Ausweisdokument.
Nach Ablauf eines Jahres seit der Wohnsitznahme verliert der ausländische Führerausweis von Gesetzes wegen seine Gültigkeit in der Schweiz. Er muss dann in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.
Zu einer Aberkennung von ausländischen Führerausweisen kommt es auch, wenn in der Schweiz zum Lenken von Motorfahrzeugen Führerausweise verwendet werden, "die unter Umgehung der schweizerischen Zuständigkeit" erworben wurden. Davon ist die Rede, wenn eine Person, die in der Schweiz den Wohnsitz hat, im Ausland einen Führerausweis erwirbt, ohne sich dort mehr als 12 Monate ohne Unterbruch aufgehalten zu haben. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist der im Ausland erworbene Ausweis in der Schweiz ungültig und wird aberkannt, wenn er zum Fahren verwendet wurde.