Wir scheuen streitige Prozesse vor Gericht nicht. Wo immer möglich, streben wir aber eine Einigung (sog. Konvention) an, sei es vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder danach. Nach einer Einigung können Sie Ihrem Ex-Ehegatten besser in die Augen schauen, was vor allem wichtig ist, wenn Sie gemeinsame Kinder haben und auf der Elternebene weiterhin kooperieren wollen. Ihre Kinder werden es Ihnen danken! Eine Einigung kostet weniger Geld, Zeit und Nerven als ein streitiges Gerichtsverfahren. Sie wissen am Ende genau, wie das Verhandlungsergebnis lautet und riskieren kein Urteil neben Ihren Erwartungen. Konventionen lassen zudem mehr Spielraum für kreative Lösungen neben dem Gesetzesbuchstaben.
Um solche Probleme zu lösen, unterstützen Sie die Rechtsanwälte von Stieger+Schütt Rechtsanwälte mit ihrer langjährigen Erfahrung und Fachkompetenz gerne.
Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Kinderunterhalt (Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt) und ehelichem bzw. nachehelichem Unterhalt inkl. Vorsorgeunterhalt.
Die Berechnung und Abgrenzung dieser verschiedenen Unterhaltsarten ist komplex. Wir bringen unser gesamtes (Fach)anwaltswissen für Sie ein, um zu einem für Sie akzeptablen Ergebnis zu gelangen. Orientieren Sie sich nicht an den Unterhaltsbeiträgen, welche andere Personen aus Ihrem Umfeld zahlen bzw. erhalten, sondern lassen Sie sich die Unterhaltsbeiträge anhand Ihrer konkreten Situation berechnen und das Ergebnis durch uns vertreten.
In einer Scheidung werden in Bezug auf die gemeinsamen Kinder sowohl die elterliche Sorge sowie die Obhut an einen oder beide Ehegatten zugeteilt. Im Jahr 2014 wurde im Zivilgesetzbuch (ZGB) als allgemeiner Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge eingeführt. Je nach Konstellation ist aber nach wie vor die Zuteilung an einen Elternteil möglich.
Bei allen Konstellationen muss zudem eine Regelung über die Betreuung der Kinder oder das Besuchsrecht gefunden werden. Wir zeigen Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten bei der Regelung der Kinderbelange und unterstützen Sie bei der Lösungsfindung.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann hochkomplex sein. Wir schätzen nicht einfach, sondern stellen möglichst exakte Berechnungen auf, was viele Gerichte und Anwälte scheuen. Wer dies nicht so genau nimmt, kan je nach finanziellen Verhältnissen sehr viel Geld verlieren oder nicht erhalten.
Liegenschaften stellen oft den finanziellen und emotionalen Hauptwert des ehelichen Vermögens dar. Entsprechend sorgfältig sind die sich stellenden Fragen zu prüfen.
Welcher Ehegatte darf in der Liegenschaft bleiben?
Steht die Liegenschaft im Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamteigentum?
Wer hat wieviel in die Liegenschaft investiert (auch Amortisation der Hypothek)? Zu welchen Zeitpunkten? Aus welcher Gütermasse? Wie lässt sich dies beweisen? Gab es eine Gegenleistung dafür? Betrafen die Investitionen den Kaufpreis, den Unterhalt oder Wert vermehrende Umbauten? Wie hat sich der Wert im Lauf der Jahre entwickelt?
Können wir nach der Scheidung gemeinsam Eigentümer bleiben?
Wie ist die künftige Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen?
Diese und weitere Fragen wirken sich auf das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung aus, und zwar oft bedeutend mehr, als man erwartet.
Liegenschaft und Wohneigentumsförderung: Selbst bewohnte Liegenschaften werden oft über den Bezug oder die Verpfändung der zweiten und dritten Säule finanziert. Wir erklären Ihnen, was dies in der Scheidung bedeutet.
Bei einer Scheidung werden die während der Ehe angesparten Guthaben in der beruflichen Vorsorge geteilt. Vorbei sind jedoch die Zeiten, in denen man stur die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben je hälftig aufgeteilt hat. Seit dem Jahr 2017 bietet das Gesetz je nach Konstellation interessante andere Lösungen, die wir für Sie prüfen.
Ein Ehevertrag und/oder ein Erbvertrag oder Testament bieten Ihnen Möglichkeiten, um Ihren Ehegatten maximal zu begünstigen oder maximal zu benachteiligen. Gern zeigen Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht verschiedene Varianten auf.
Mit einem Ehevertrag können Sie in guten Zeiten vielen künftigen Problemen vorbeugen. Die allgemein bekannte Gütertrennung kann zwar eine Lösung sein, sie führt aber oft zu unausgewogenen Ergebnissen. Daneben gibt es noch andere Möglichkeiten der eherechtlichen Planung. Wollen Sie gemeinsam eine Liegenschaft erwerben? Haben Sie ein Unternehmen, welches Sie im Fall einer Scheidung nicht verlieren wollen? Oder hat der eine Ehegatte viel mehr Vermögen als der andere? Dies sind Beispiele von Konstellationen, die man planen sollte, solange man noch miteinander reden kann. Und wenn Sie dies verpasst haben, helfen wir Ihnen, möglichst kostengünstig aus den Problemen herauszukommen.
Bei wesentlicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse können die Unterhaltsbeiträge für den Ex-Ehegatten und die Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile, Besuchsrecht und Unterhaltsbeiträge) unter Umständen abgeändert werden. Sie erfahren von uns Ihre Chancen und Risiken, und wir vertreten Sie aussergerichtlich oder vor Gericht.
Die Planung und Auflösung von eingetragenen Partnerschaften weicht in wichtigen Teilen von der Standardregelung einer Ehe zwischen Mann und Frau ab. Wir zeigen Ihnen die Unterschiede auf und vertreten Sie dabei.
Wir arbeiten Konkubinatsverträge aus, beispielsweise wenn ein unverheiratetes Paar eine Liegenschaft kauft oder wenn Sie Kinder haben möchten. Auch erbrechtliche Planungsmöglichkeiten erfahren Sie von uns.
Mit je einer deutschen Fachanwältin und einem Schweizer Fachanwalt SAV für Familienrecht eignet sich unsere Kanzlei bestens für Fälle mit Bezug zu Deutschland. Welches Recht ist günstiger für Sie? In welchem Staat ist das Verfahren auf welche Weise einzuleiten und zu führen?