Arbeitsverhältnisse mit öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (z.B. Bund, Kanton, Städte, Gemeinden, Anstalten, Spitäler, Universitäten) richten sich in der Regel nicht nach den bekannten Regeln des Privatrechts (insbesondere Art. 319 ff. des Obligationenrechts), sondern nach öffentlichem Personalrecht.
Das öffentliche Personalrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Privatrecht und stellt an öffentlich-rechtliche Arbeitgeber hohe Anforderungen, insbesondere im Bereich der personalrechtlichen Verfahren. So sind beispielsweise vor belastenden Anordnungen (wie Kündigungen) die Angestellten im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwingend anzuhören, und die Anordnungen müssen verhältnismässig sein. Streitigkeiten werden zudem nicht durch die Zivilgerichte, sondern zuerst im Verwaltungsverfahren von den übergeordneten Verwaltungseinheiten und erst danach vom Verwaltungsgericht beurteilt.
Im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis sind entsprechend die Erlasse des anstellenden Gemeinwesens wesentlich. Diese werden häufig in Form eines Personalgesetzes, Personalverordnungen und Reglementen erlassen, wobei im Einzelfall unklar sein kann, welche Normen beim konkreten Dienstverhältnis zur Anwendung gelangen.
Unsere Rechtsanwälte von Stieger+Schütt sind spezialisiert, die besonderen Probleme im öffentlichen Personalrecht zu lösen, und unterstützen Sie mit ihrer langjährigen Erfahrung und Fachkompetenz gerne.
In diesen Bereichen sind wir für Sie tätig:
Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten öffentlich-rechtliche Arbeitgeber und Angestellte im Verwaltungsverfahren (Rekurs) und im Verfahren vor Verwaltungsgericht bis vor Bundesgericht. Sehr häufig lassen sich Arbeitskonflikte auch durch aussergerichtliche Verhandlungen mit allen Beteiligten lösen.
Wir beraten und begleiten bei problematischen ordentlichen Kündigungen (z.B. bei drohenden Vorwürfen einer missbräuchlichen Kündigung, bei älteren Mitarbeitern vor der Pensionierung, bei Konflikten zwischen Mitarbeitern).
Im öffentlichen Anstellungsverhältnis ergeben sich dabei besondere Anforderungen an die ordentliche Kündigung und das Kündigungsverfahren. So bedürfen Kündigungen immer eines sachlichen Grundes und müssen verhältnismässig sein. Häufig sehen die anwendbaren personalrechtlichen Bestimmungen besondere Verfahrensbestimmungen vor.
Bei öffentlichen Arbeitgebern stellen sich immer wieder besondere Fragen zum Lohn. Wie können Lohnsysteme konkret ausgestaltet und verändert werden? Im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis ist zudem der Grundsatz der Gleichbehandlung wichtig. Gerne erörtern wir diese Fragen mit Ihnen.
Unser Spezialist Dr. Peter Stieger verfügt zudem über Erfahrung in komplexen Verfahren zu Lohnklagen von Berufsgruppen wegen Verletzung des Gleichstellungsgesetzes bis vor Bundesgericht (vgl. BGE. 8C_696/2016 vom 19.09.2017 und BGE 144 II 65).
Aufgrund der vielfältigen Rechtsgrundlagen im öffentlichen Personalrecht besteht zur Beantwortung von Rechtsfragen oft nur wenig Lehre und Praxis. Diese Unsicherheiten über komplexere Rechtsfragen können mittels Gutachten beseitigt werden. Anhand der langjährigen Erfahrung von Dr. Peter Stieger im öffentlichen Personalrecht beantwortet er die gestellten Fragen kompetent in einem Gutachten und gibt entsprechende Empfehlungen.
In öffentlichen Betrieben kommt es mitunter zu Versetzungen der Mitarbeitenden innerhalb der Dienststelle oder innerhalb des Gemeinwesens. Dabei ist häufig umstritten, unter welchen Bedingungen eine Versetzung zulässig ist. Zudem ist der Unterschied zwischen einer Verfügung, in der die Versetzung angeordnet wird, und einer sog. Änderungskündigung unklar. Unsere Spezialisten unterstützen Sie gerne bei der Klärung dieser und anderer Fragen und begleiten Sie professionell bei der Umsetzung.
Lehrpersonen an öffentlichen Schulen sind in der Regel bei einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen angestellt und unterstehen dem öffentlichen Personalrecht. Im Gegensatz zu den Angestellten der öffentlichen Verwaltung bestehen bei Lehrpersonen oft zusätzliche Rechtsgrundlagen und abweichende Regelungen, welche bei rechtlichen Auseinandersetzungen wesentlich sein können.
Vor dem komplexen juristischen Hintegrund ist gerade die Bewältigung von Trenungsprozessen bei Schulleitungen und Lehrpersonen für die aus juristischen Laien bestehnden Gemeindegremien (Schulpflegen) eine grosse Herausforderung. Hier beraten unseren spezialisierten Rechtsanwälte im Hintergrund und vertreten die Gemeinden im Verfahren.
In besonderen Situationen, in der die Behörde über zu wenige Informationen verfügt, um einen Sachverhalt rechtsgenügend einschätzen zu können, kann die Durchführung einer Administrativuntersuchung bzw. einer internen Untersuchung erforderlich werden. Dies kann etwa bei komplexeren Vorwürfen gegenber einem Mitarbeitenden oder heiklen Themen wie bei sexuellen Belästigungen notwendig werden.
Wir führen im Auftrag von Gemeinwesen solche Untersuchungen im Bereich des öffentlichen Personalrechts nach anerkannten Regeln durch und erstatten daraufhin einen Bericht, worin neben den Risiken die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten sowie der konkrete Handlungsbedarf aufgezeigt werden.
Dr. Peter Stieger berät und unterstützt als erfahrener Fachanwalt öffentliche Gemeinwesen bei der Überarbeitung oder Anpassung von Personalverordnungen und Ausführungsbestimmungen.
Häufig werden uns in der Beratung folgende Fragen gestellt:
In der Regel nicht, denn das Personalgesetz des Kantons Zürich bestimmt, dass bei einer Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigendem Verhaltens im Normalfall vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist von längstens 6 Monaten angesetzt werden muss und die Vorwürfe durch Mitarbeiterbeurteilungen oder gleichwertige Verfahren belegt werden müssen (§ 19 Personalgesetz). Werden diese (sowie weitere zwingende) Verfahrensvorschriften verletzt, ergeben sich Strafzahlungen von bis zu 6 Monatslöhnen.
Neben den üblichen Anforderungen an eine Kündigung können sich zum Beispiel bei einer Entlassung ab einem gewissen Alter erhebliche zusätzliche Leistungen ergeben. So sieht das Personalrecht des Kantons Zürich beispielsweise bei unverschuldeten Kündigungen von Mitarbeitern ab dem 35. Altersjahr und mehr als 5 Dienstjahren eine Abfindung von bis zu 15 Monatslöhnen vor (§ 26 Personalgesetz).
Besondere Leistungen können sich auch im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge ergeben. So bestehen nach dem Personalrecht des Kantons Zürich und den Regeln der Beamtenversicherungskasse (BVK) bei einer sog. Entlassung altershalber ab dem 58. Altersjahr (bzw. 55.) wesentliche Zusatzleistungen. Diese bestehen auch bei vielen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (wie z.B. Gemeinden), welche sich der BVK angeschlossen haben.
Wir von Stieger + Schütt Rechtsanwälte prüfen in solchen Situationen bei einer Beauftragung häufig solche Sachverhalte für unsere Klienten auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
Das Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen der Volksschule im Kanton Zürich ist hauptsächlich durch das kantonale Lehrerpersonalgesetz (LPG) und die Lehrerpersonalverordnung (LPV) geregelt, obwohl die Lehrpersonen von der Schulpflege der Gemeinde angestellt werden (§ 8 Lehrerpersonalgesetz). Im Kanton Zürich kann einer Lehrperson der Volksschule grundsätzlich nur auf Ende eines anstellungsrechtlichen Schuljahres ordentlich gekündigt werden (§ 8 Lehrerpersonalgesetz). Häufig ergeben sich bei der Kündigung von Lehrpersonen besondere Problemstellungen.
Die Beratung und Vertretung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte stellt in solchen Fällen sicher, dass die besonderen Umstände Ihres Einzelfalls bestmöglich in die Verfahren eingebracht werden.
Ja, die Personalrechte der einzelnen Gemeinwesen verweisen in der Regel auf die Bestimmungen des Privatrechts.
Wir beraten und begleiten sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer bei Sperrfristfragen (z.B. aufgrund Krankheit/Unfall, Mutterschaft etc.)
Die Personalrechte der einzelnen Gemeinwesen stellen in der Regel dieselben Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung auf wie im Privatrecht. Es gelten aber einige Besonderheiten, welche im Einzelfall entscheidend sein können.
Allgemein ist bei fristlosen Kündigungen aufgrund der hohen Anforderungen für den Arbeitgeber und der besonderen Verhältnisse im öffentlichen Personalrecht eine vorgängige, sehr zeitnahe Beratung zu empfehlen.