Es gibt in der Schweiz immer mehr binationale Ehen, auch mit Bezug zu Deutschland. Möchte sich ein solches Paar scheiden lassen, stellen sich viele Fragen, beispielsweise welches Gericht angerufen werden soll und welches Scheidungsrecht gilt.
Unsere Rechtsanwältin Kerstin Wolters von Stieger+Schütt ist als deutsche Fachanwältin Familienrecht spezialisiert, die besonderen Probleme im Familienrecht mit Bezug zu Deutschland zu lösen, und unterstützt Sie mit ihrer langjährigen Erfahrung und Fachkompetenz gerne.
Häufig werden uns in der Beratung folgende Fragen gestellt:
Es kann Fälle geben, in denen die Gerichte mehrerer Länder für eine Scheidung zuständig sind. Dann ist entscheidend, in welchem der Länder die Scheidung zuerst eingereicht wird bzw. worden ist.
Bei binationalen Ehen mit Bezug zu Deutschland kann die Frage der Zuständigkeit der Gerichte und der Anwendbarkeit des nationalen Rechts sehr grosse Auswirkungen auf die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung haben. Entsprechend ist eine anwaltliche Beratung, z.B. durch Rechtsanwältin Thiel, zu empfehlen.
Lediglich die Schweizer Gerichte können die Schweizer Pensionskassen zum Ausgleich von Pensionskassenguthaben anweisen und auch nur deutsche Gerichte können die deutschen Versorgungsträger anweisen, das dortige Guthaben zu teilen.
Wenn die Ehe in Deutschland geschieden wurde, besteht die Möglichkeit, in der Schweiz einen Antrag auf Ergänzung des Scheidungsurteils zu stellen.
Umgekehrt besteht die Möglichkeit, in Deutschland einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zu stellen, wenn bei Scheidung in der Schweiz keine Regelung zum Ausgleich dieses Guthabens getroffen wurde.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge haben beide Eltern gemeinsam das Recht, über den Aufenthaltsort ihres Kindes zu bestimmen, das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht. Möchte z.B. nun ein Elternteil mit dem Kind nach Deutschland umziehen, bedarf der Wechsel des Aufenthaltsort des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich der Zustimmung des andern Elternteils (der in der Schweiz bleibt) oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301 a ZGB).
Gerne berät Sie unsere Fachanwältin Thiel bei diesen Fragen.