Mit einem Testament können Sie die Verteilung Ihres Nachlasses massgeschneidert nach Ihren individuellen Wünschen regeln. Mit Vorteil beachten Sie aber die gesetzlichen Leitplanken, soweit diese zwingend sind. Oft entsteht unter den Erben unnötig Streit, weil Testamente unklar oder lückenhaft verfasst sind oder zwingende Vorschriften missachten. Streit unter den Erben wünschen sich die wenigsten Erblasser. Der Beizug eines Anwalts bereits in der Phase der Nachlassplanung kostet finanziell und emotional viel weniger als die spätere Führung von Prozessen. Unsere Anwälte von Stieger + Schütt zeigen Ihnen, welchen Spielraum Sie haben und wie Sie späterem Streit vorbeugen können.
Im Unterschied zum Testament kann ein Erbvertrag nicht mehr einseitig abgeändert werden. Dafür ist die Gestaltungsfreiheit grösser, weil beim Erbvertrag alle Vertragsparteien einverstanden sein müssen. So können beispielsweise Kinder verbindlich und unwiderruflich auf den Nachlass des zuerst versterbenden Elternteils verzichten, obwohl ihnen das Gesetz einen Pflichtteil garantiert. Ein Erbvertrag muss zwingend durch das Notariat öffentlich beurkundet werden. Notare schlagen Standardverträge vor. Anwälte können sich mehr Zeit für massgeschneiderte Lösungen als Notare nehmen. Wir verhandeln auf Wunsch auch mit den anderen Vertragsparteien.
Bei verheirateten Paaren, gerade mit Kindern, ist neben der erbrechtlichen auch die eherechtliche Planung zu berücksichtigen. Ein Ehevertrag und/oder ein Erbvertrag/Testament bieten Ihnen Möglichkeiten, um Ihren Ehegatten maximal zu begünstigen oder maximal zu benachteiligen. Wenn der erste von zwei Ehegatten stirbt und weitere Erben vorhanden sind, beginnt die Erbteilung gleich wie bei einer Ehescheidung mit einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, um zu bestimmen, was dem verstorbenen Ehegatten überhaupt gehört hat bzw. wie hoch sein Nachlass ist. Dies sind rein familienrechtliche Fragen, auf welche wir besonders spezialisiert sind. Die Möglichkeiten des Familienrechts wirken sich finanziell in vielen Fällen stärker als diejenigen des Erbrechts aus. Ehegatten können mit einem Ehevertrag massgeblich beeinflussen, was vorweg dem überlebenden Ehegatten zukommen und was überhaupt in den Nachlass fallen soll. Gern zeigen Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht verschiedene Varianten auf.
Liegenschaften stellen oft den finanziellen und emotionalen Hauptwert des Nachlasses dar. Entsprechend sorgfältig sind die sich stellenden Fragen zu prüfen. Soll der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten in der Liegenschaft bleiben? Steht die Liegenschaft im Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamteigentum? Wer hat wieviel in die Liegenschaft investiert (auch Amortisation der Hypothek)? Zu welchen Zeitpunkten? Aus welcher Gütermasse? Wie lässt sich dies beweisen? Gab es eine Gegenleistung dafür? Betrafen die Investitionen den Kaufpreis, den Unterhalt oder Wert vermehrende Umbauten? Wie hat sich der Wert im Lauf der Jahre entwickelt? Diese und weitere Fragen wirken sich auf die erbrechtliche Planung aus, und zwar oft bedeutend mehr, als man erwartet.
Ihr Unternehmen soll nach Ihrem Tod in der Familie bleiben: Sie wünschen, dass ein Erbe nach Ihrem Tod Ihr Unternehmen weiterführen kann. Wir zeigen Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Sie wollen Ihr Unternehmen nach dem Tod Ihres Ehegatten weiterführen: Eine frühzeitige Planung kann unangenehmen Überraschungen im Fall des Todes eines Ehegatten vorbeugen. Falls Ihr Ehegatte vor Ihnen stirbt, sind vorher Massnahmen zu ergreifen, damit Sie Ihr Unternehmen weiterführen können, ohne existenzbedrohliche Ausgleichszahlungen an andere Erben leisten zu müssen. Ein Ehevertrag sowie Erbvertrag oder ein Testament sind geeignete Mittel. Wir suchen mit Ihnen nach Lösungen, wie Sie Ihr Unternehmen trotz Auszahlung anderer Erben allenfalls behalten können.
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung: Für den Fall, dass Sie Ihre Handlungsfähigkeit verlieren, empfehlen wir einen Vorsorgeauftrag zur Regelung der Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsvertretung. In einer Patientenverfügung können Sie überdies Anordnungen treffen, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen und welche nicht. Gern setzen wir Ihnen einen Vorsorgeauftrag und/oder eine Patientenverfügung auf.
In Ihrem Testament können Sie uns oder eine andere Person Ihres Vertrauens als Willensvollstrecker einsetzen. Dies empfiehlt sich bei umfangreicheren Nachlässen oder falls Sie Streit unter den Erben befürchten. Der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass bis zur Erbteilung. Er zahlt beispielsweise Rechnungen aus dem Nachlass, treibt Forderungen desselben ein, besorgt die Steuererklärung, richtet Vermächtnisse aus, vermittelt unter den Erben usw. Wir unterstützen Ihre Erben bei der Erarbeitung einer gütlichen Erbteilung und setzen auf Wunsch aller Erben einen Erbteilungsvertrag auf.
Bei eingetragenen Partnerschaften unterscheidet sich die erbrechtliche Planung gegenüber Ehegatten vor allem in güterrechtlicher Hinsicht, weil das Gesetz die Gütertrennung als Normalfall vorsieht, was für den überlebenden Partner bzw. für die überlebende Partnerin nachteilig ist, aber vertraglich abgeändert werden kann. Gerne unterstüzen wir Sie dabei.