Im Erbrecht sind etliche Fristen zu beachten. Aus Pietätsüberlegungen ziehen viele Erben zu spät einen Anwalt bei. In gewissen Fällen kann ein Anwalt trotz verpasster Frist noch etwas retten, während in anderen Fällen alles zu spät ist. Viele Fristen dauern ein Jahr (z.B. Herabsetzungsklage, Anfechtungsklage und Erbschaftsklage), drei Monate (Ausschlagung) oder einen Monat (Antrag auf öffentliches Inventar). Unverjährbar ist hingegen die Erbteilungsklage.
Wir prüfen, ob Testamente formell gültig sind und ob der Inhalt zulässig ist. Ist Ihr Pflichtteil gewahrt oder wurden Sie enterbt? Sind Erbvorbezüge berücksichtigt? Unterliegen gewisse Vorempfänge der Ausgleichung? Wir prüfen diese und andere Fragen gerne für Sie.
Sie entscheiden, ob wir Sie in einem Prozess vertreten oder Sie nur im Hintergrund beraten sollen, beispielsweise weil Sie in einer Mediation eine Einigung ausgehandelt haben und überprüft haben möchten, wie weit die Mediationsvereinbarung vom Gesetz entfernt liegt.
Wo immer möglich, streben wir eine Einigung (Erbteilungsvertrag) an, sei es vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder im Lauf eines solchen. Erben sind meistens miteinander verwandt und wünschen sich keinen Gerichtsprozess unter Familienmitgliedern. Eine Einigung kostet zudem weniger Geld, Zeit und Nerven als ein streitiges Gerichtsverfahren. Sie wissen am Ende genau, wie das Verhandlungsergebnis lautet, und riskieren kein Urteil neben Ihren Erwartungen. Einigungen lassen mehr Spielraum für kreative Lösungen am Gesetzesbuchstaben vorbei. Im Ernstfall scheuen wir aber streitige Prozesse nicht.
Unsere Vorgehensweise lässt sich so zusammenfassen: „So sanft wie möglich, aber so aggressiv wie nötig.“ Jeder Fall ist anders gelagert. Sie sind spezialisiert auf die Psychologie Ihrer Miterben und wissen, welcher Tonfall zum grössten Erfolg führt. In der Regel suchen wir zuerst das Gespräch mit den anderen Erben, um auf friedliche Art eine Lösung zu finden, welche Ihren Interessen gerecht wird. Wir passen die Vorgehensweise dem konkreten Fall an und sprechen unser Vorgehen mit Ihnen ab.
Wir vertreten auf Wunsch auch mehrere Erben. Wenn Erben nicht streiten wollen, aber einfach die Rechtslage und daher die Verteilung des Nachlasses nicht kennen, stellt es eine gute Möglichkeit dar, dass sich mehrere Erben durch uns vertreten lassen. Die Voraussetzung dafür lautet, dass die Vorstellungen der Erben nicht zu weit auseinanderliegen. Die gemeinsame Vertretung führt meistens rasch und kostengünstig zu guten Einigungen. Man ist allerdings auch zu einer Einigung „verdammt“. Wenn die Einigungsbemühungen definitiv scheitern, dürfen wir nicht plötzlich nur noch einen Teil der Erben gegen die anderen vertreten. In einem solchen Fall müssten wir das Mandat niederlegen.
Liegenschaften stellen oft den finanziellen und emotionalen Hauptwert eines Nachlasses dar. Entsprechend sorgfältig sind die sich stellenden Fragen zu prüfen, wenn der erste von zwei Ehegatten stirbt. Darf der überlebende Ehegatte in der Liegenschaft bleiben? Stand die Liegenschaft im Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamteigentum beider Ehegatten? Welcher Ehegatte hat wieviel in die Liegenschaft investiert (auch Amortisation der Hypothek)? Zu welchen Zeitpunkten? Aus welcher Gütermasse? Wie lässt sich dies beweisen? Gab es eine Gegenleistung dafür? Betrafen die Investitionen den Kaufpreis, den Unterhalt oder Wert vermehrende Umbauten? Wie hat sich der Wert im Lauf der Jahre entwickelt? Diese und weitere Fragen wirken sich auf die Höhe des Nachlasses und die Ansprüche des überlebenden Ehegatten aus, und zwar oft bedeutend mehr, als man erwartet. Wir klären diese Fragen mit Ihnen.
Wenn ein(e) eingetragene(r) Partner(in) stirbt, unterscheidet sich die Erbteilung gegenüber Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht, weil das Gesetz die Gütertrennung als Normalfall vorsieht. Gerne unterstüzen wir Sie als Erbin oder Erbe einer verstorbenen Person in einer eingetragenen Partnerschaft.