Wir beraten und vertreten seit Jahren bewusst sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Damit profitieren alle Mandanten von unserer Erfahrung in der Einschätzung der Interessenlage und der Möglichkeiten der anderen Partei. Selbstverständlich prüfen wir vor der Annahme eines Mandats jeweils einen möglichen Interessenskonflikt.
Unser Chatbot für Arbeitnehmer beantwortet die wichtigsten Fragen bei arbeitgeberseitigen Kündigungen im Arbeitsverhältnis. Finden Sie heraus, ob Ihre Kündigung unwirksam oder missbräuchlich sein könnte.
Hier geht es zum Kündigungsbot
Als Arbeitnehmer handeln Sie wenn immer möglich im Interesse des Arbeitgebers. Dennoch können sich Probleme mit dem Arbeitgeber, anderen Mitarbeitern oder den Vorgesetzten ergeben. Mit einer fachkundigen und lösungsorientierten Herangehensweise lassen sich Konflikte mit finanziellen und anderen Nachteilen vielfach verhindern.
So kann zum Beispiel die richtige Reaktion auf eine unzulässige Vorgehensweise des Arbeitgebers (wie z.B bei einer Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder eine andere Tätigkeit) einen Konflikt entschärfen oder gar verhindern. Auch wenn sich eine Kündigung im Einzelfall nicht verhindern lässt, können deren Folgen durch geschickte Verhandlungen entschärft und allenfalls Entschädigungszahlungen erreicht werden.
Sofern Verhandlungen keinen Erfolg zeigen, setzen wir Ihre Ansprüche vor Behörden und Gerichten durch. Um solche Probleme zu lösen, unterstützen Sie die Anwälte von Stieger+Schütt Rechtsanwälte mit ihrer langjährigen Erfahrung und Fachkompetenz gerne.
In diesen Bereichen sind wir für Sie tätig:
Beratung und Vertretung vor Schlichtungsstellen, Behörden und Gerichten bei Klagen gegen den Arbeitgeber oder bei Klagen des Arbeitgebers
Aussergerichtliche Verhandlungen in Arbeitskonflikten (mit allen Beteiligten)
Beratung und Vertretung bei ordentlichen Kündigungen (z.B. bei einer missbräuchlichen Kündigung)
Beratung und Vertretung bei Sperrfristfragen (z.B. aufgrund Krankheit/Unfall, Mutterschaft etc.)
Beratung und Vertretung bei ungerechtfertigen fristlosen Kündigungen
Kontrolle von Arbeitsverträgen vor Abschluss (auch in Bezug auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen)
Ausarbeitung und Verhandlung von Aufhebungsvereinbarungen (einvernehnliche Aufhebung des Arbeitsvertrags) und Freistellungen (Verzicht auf weiteres Erscheinen des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz)
Beratung und Vertretung bei Änderungskündigungen, Massenentlassung, Betriebsübergang
Beratung und Vertretung bei Forderungen aus Überstunden und Überzeit
Beratung und Vertretung bei Verletzung des Arbeitsgesetzes (z.B. betreffend Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Wochenhöchstarbeitszeit, Überzeit, Schichtbetrieb etc.)
Beratung und Vertretung bei Abschluss oder Verletzung eines Konkurrenzverbots
Überprüfen von Konkurrenzverboten auf ihre Zulässigkeit
Beratung bei Forderungen aus Bonus und Mitarbeiterbeteiligungen
Beratung und Vertretung bei der Durchsetzung von Lohnforderungen (auch im Konkurs, Insolvenzentschädigung)
Beratung und Vertretung zu den Themen um Ausstellung und Korrektur von Arbeitszeugnissen (Zwischenzeugnis, Schlusszeugnis), Beratung zum Thema Referenzauskünfte
Beratung und Vertretung bei Themen rund um die Mitwirkung im Betrieb (Betriebsrat, Personalkommission)
Beratung und Vertretung bei Themen rund um Gesamtarbeitsverträge, z.B. umstrittene Ansprüche aus einem Gesamtarbeitsvertrag
Beratung und Vertretung bei Problemen im Zusammenhang mit Lehrverträgen (z.B. bei Kündigung vor Lehrende), Verhandlungen mit Bildungsbehörden
Beratung und Vertretung bei Ansprüchen aus Diskiminierung aufgrund des Geschlechts z.B. betreffend Lohn, Anstellung, Kündigung etc.
Vertretung vor der Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz und vor Gericht
In welchen typischen Fällen ist es für den Arbeitnehmer zu empfehlen, einen Rechtsanwalt zu fragen?
Bei einer Kündigung haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf eine schriftliche Begründung der Kündigung. Wenn die Begründung vorliegt, ist zu prüfen, ob die Kündigung allenfalls als missbräuchlich angefochten werden kann. Missbräuchlich ist z.B. eine Kündigung, die aus Rache ausgesprochen wurde, weil Sie Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht haben. Ein Missbrauchsgrund kann sich auch bei langjährigen Mitarbeitern vor der Pensionierung ergeben oder aus der Art und Weise, wie eine Kündigung ausgesprochen wurde.
Dabei können allenfalls Strafzahlungen in der Höhe von mehreren Monatslöhnen durchgesetzt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erhoben wurde und innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses geklagt wird. Eine Beratung ist deshalb zeitnah nach Erhalt der Kündigung zu empfehlen.
Eine Kündigung, die während einer Krankheit oder einem Unfall ausgesprochen wird, ist innerhalb der Sperrfristen von Art. 336c OR ungültig. Die kann bedeuten, dass die Kündigung allenfalls ungültig ist und das Arbeitsverhältnis weiterläuft, wenn nicht noch einmal gekündigt wird.
Wenn Sie nach einer Kündigung während der Kündigungsfrist krank werden, kann sich das Arbeitsverhältnis aufgrund der Sperrfristen von Art. 336c OR verlängern. Dies kann zur Folge haben, dass der Arbeitgeber noch länger Lohn oder Lohnersatz zahlen muss. Eine Beratung ist zeitnah nach Erhalt der Kündigung zu empfehlen.
Sie haben Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Arbeitszeugnis. Je nach Ausgangslage können Änderungen am Zeugnistext durchgesetzt werden. Wenn z.B. bereits ein Zwischenzeugnis ausgestellt wurde, das noch nicht weit zurückliegt, kann der Arbeitgeber nur schwer davon abweichen.
Mehrstunden, welche Sie auf Anordnung des Arbeitgebers oder im Interesse des Arbeitgebers mit dessen Kenntnis geleistet haben, können Sie unter Umständen einfordern. Im Rahmen von solchen Überstunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Wochenstunden kann der Arbeitgeber den Ausgleich von Überstunden im Arbeitsvertrag wegbedingen. Darüber hinaus (bei sog. Überzeit) ist dies jedoch weitgehend nicht mehr möglich.
Ob ein Anspruch auf Überstunden bzw. Überzeit durchgesetzt werden kann, hängt in der Praxis sehr häufig von der Beweislage ab. So ist es oft entscheidend, ob mit der Arbeitszeiterfassung vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber von der Leistung solcher Mehrstunden Kenntnis hatte.
Je nach vertraglicher Ausgestaltung des Bonus, haben Sie einen Anspruch auf Auszahlung. Wenn z.B. klare Bedingungen (in einer Zielvereinbarung) vereinbart wurden (wie z.B. die Erreichung eines bestimmten Umsatzes im Geschäftsjahr), kann der Arbeitgeber bei Erreichung dieser Ziele die Auszahlung nicht verweigern. Oft werden bei der Bonusvereinbarung harte Faktoren (wie Geschäftszahlen) mit weichen Faktoren (wie die Bewertung der Leistung und des Verhaltens des Mitarbeiters allgemein) verknüpft. In diesem Fällen ist sorgfältig zu prüfen, inwiefern ein Anspruch auf einen Bonus besteht.
Nicht selten wird im Betrieb trotz Bonusvereinbarung vergessen, für das in Frage stehende Jahr eine Zielvereinbarung abzuschliessen. In diesen Fällen kann es sich lohnen, die Umstände zu prüfen, um allenfalls die Bonuszahlung durchzusetzen.