Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtlichen Vertragsbeziehungen aufrechterhalten werden. Die Arbeitnehmer werden dabei bei Erfüllung der Voraussetzungen der Kurzarbeit für die ausgefallene Arbeitszeit aus der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 80 % entschädigt, während der Arbeitgeber die restlichen 20 % nicht zahlen muss.
Die Einführung von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche – wie aktuell aufgrund des Coronavirus - ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten. Die Kurzarbeitsentschädigung stellt folglich eine Alternative zu drohenden Kündigungen dar. Falls die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind, werden von den kantonalen Arbeitslosenversicherungen Kurzarbeitsentschädigungen an die Betriebe ausgerichtet.
Anspruch haben Arbeitnehmende, die ALV-beitragspflichtig sind und Arbeitnehmer, die die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht jedoch noch nicht erreicht haben.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer müssen während der Kurzarbeit ihre Arbeitszeit erfassen (z.B. mit Stundenrapport, Stempelkarten etc.). Die tägliche Kontrolle der Arbeitszeit muss über die geleisteten Arbeitsstunden, die Ausfallstunden sowie über sämtliche Absenzen (Ferien, Krankheit, Unfall, Militärdienst etc.) Auskunft geben. Diese und andere Erfordernisse sind unbedingt einzuhalten, damit es trotz der vereinfachten Anmeldeverfahren nicht zu späteren Rückforderungen kommt.
Der Bundesrat hat im Rahmen der Corona-Krise die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht:
Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch
- für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und
- für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit und
- für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen,
- für Arbeitnehmer auf Abruf (mit Schwankungen im Beschäftigungsgrad über 20 %)
ausgerichtet werden.
Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte beantragt werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlöhnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie können eine monatliche Pauschale von Fr. 3320.- als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen.
Der Arbeitgeber musste die Kurzarbeit nach bisherigem Recht grundsätzlich mindestens 10 Tage vor deren Beginn der kantonalen Amtsstelle am Sitz des Betriebes voranmelden. Die Voranmeldefrist wurde vom Bundesrat aufgrund der aktuellen Pandemie aufgehoben. Eine rückwirkende Anmeldung ist aber nicht möglich. Zudem müssen Arbeitnehmer aktuell nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Zu den Formularen des SECO
Ein Entscheid der kantonalen Amtsstellen ist nur dann möglich, wenn das Voranmeldeformular vollständig ausgefüllt ist. Ist dies nicht der Fall, kann die kantonale Amtsstelle weitere Unterlagen verlangen. Aufgrund der ausserordentlich grossen Anzahl der Gesuche haben die kantonalen Behörden vereinfachte Anmeldeformulare eingeführt. In dieser besonderen Situation ist jedoch unklar, wann mit einem Entscheid gerechnet werden kann.